Nach Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/6 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 sind ab den 28.01.2022 alle  Medikamente bestandsbuchpflichtig! 
Es besteht die Pflicht zur  Buchführung über alle angewendeten Arzneimittel unabhängig davon, ob es  sich um frei verkäufliche, apothekenpflichtige oder  verschreibungspflichtige Bienenmedikamente handelt. 
Die gemachten  Angaben sind mindestens fünf Jahre zur Kontrolle durch die zuständigen  Behörden zur Verfügung zu halten. Darüber hinaus sind die Belege über  den Erwerb des angewandten Arzneimittels ebenfalls über mindestens fünf  Jahre zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden zur Verfügung zu  halten. 
In der Imkerei sind hiervon insbesondere die Präparate mit  Ameisensäure, Oxalsäure, Milchsäure und Thymol betroffen! 
 Eine entsprechende Vorlage der LWG Bayern findet ihr hier.
Ab dem 28.01.2022 fallen auch die so genannten Standardzulassungen für  Tierarzneimittel weg.
Im Bereich der Imkerei betrifft das einige der  Medikamente auf Basis von Ameisensäure, Milchsäure und Oxalsäure. Diese  Produkte benötigen in Zukunft eine Einzelzulassung, welche die  Hersteller nun beantragen müssen. Aktuell dürfen die vorhandenen  Präparate aber noch verwendet werden!
Nach Aussage des Bundesamtes  für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 06. Mai 2021 wird  es eine Übergangsfrist bis 2027 geben, bis dahin dürfen Tierarzneimittel  auf Basis der Standardzulassungen weiterhin in Deutschland in Verkehr  gebracht werden.
Von Hamsterkäufen ist aus Gründen der Haltbarkeit und  Aufbewahrung absolut abzuraten. 
Die Bieneninstitute haben sich  zusammengeschlossen und arbeiten derzeit an einer Studie, die als Basis  für eine Einzelzulassung der Verdunstung von Ameisensäure genutzt werden  kann. Dabei werden besonders die Kriterien hinsichtlich der hohen  Wirksamkeit zu erfüllen sein.  
Quelle: https://www.lwg.bayern.de/bienen/recht_wirtschaft/293832/index.php